Agnition — Ag*ni tion ([a^]g*n[i^]sh [u^]n), n. [L. agnitio, fr. agnoscere. See {Notion}.] Acknowledgment. [Obs.] Grafton. [1913 Webster] … The Collaborative International Dictionary of English
Agnition — (v. lat.), Anerkennung einer Person als der, für welche sie ausgegeben wird; so Agnitionstermin, ein Proceß, worin dies ermittelt wird. A. der Kinder, A. der Urkunden, s. Anerkennung … Pierer's Universal-Lexikon
Agnition — (lat.), in der Rechtssprache soviel wie Anerkennung, insbes. diejenige einer Behauptung des Prozeßgegners, eines Anspruchs, einer Urkunde als das, wofür sie ausgegeben wird. Für die gerichtliche Anerkennung ist der Ausdruck »Rekognition« (s. d.)… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Agnition — Agnition, 1. Kenntniß z.B. vom Betruge; 2. Anerkennung fremder Rechte; 3. im Processe Anerkennung der Aechtheit einer Urkunde, der Identität einer Person: soviel als Recognition … Herders Conversations-Lexikon
Agnition — Ag|ni|ti|on 〈f. 20; unz.〉 Anerkennung [<lat. agnitio „Erkenntnis“] * * * Agnition [lateinisch] die, / en, Recht: die Anerkennung von Rechtsverhältnissen oder Tatsachen … Universal-Lexikon
agnition — noun ( s) Etymology: Latin agnition , agnitio, from agnitus (past participle of agnoscere to recognize, acknowledge, from ad + gnoscere to know) + ion , io ion more at know obsolete : recognition, acknowledgment … Useful english dictionary
Agnition — Änderung eines Schuldverhältnisses Bei einem Anerkenntnis erkennt ein Beklagter im Gerichtsprozess den Antrag des Klägers an, als rechtlich korrekt. Es handelt sich um eine Prozesshandlung und daher ist ein Anerkenntnis unabhängig von der… … Deutsch Wikipedia
Agnition — ◆ A|gni|ti|on 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 Anerkennung [Etym.: <lat. agnito] ◆ Die Buchstabenfolge a|gn… kann auch ag|n… getrennt werden … Lexikalische Deutsches Wörterbuch
Agnition — Agni|ti|on* die; , en <aus gleichbed. lat. agnitio> Anerkennung von Rechtsverhältnissen od. Tatsachen (Rechtsspr.) … Das große Fremdwörterbuch
Anerkennung — (Rechtsw., lat. Agnition, Recognition), die förmliche Erklärung, daß man eine Person, Sache od. ein Rechtsverhältniß, z.B. ein Kind, eine Handschrift, eine Schuld für dasjenige gelten lasse u. annehme, für was sie von einem Andern ausgegeben… … Pierer's Universal-Lexikon